§ 1154, § 1431 ABGB - Die „Unproduktivität“ eines Arbeitnehmers, der während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken im Internet surfte, E-Mails bearbeitete, CDs brannte etc, stellt nicht schon per se einen Schaden des Arbeitgebers dar. Einem Schadenersatzanspruch, der sich allein auf das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Entgelt gründet, fehlt es an der Kausalität, denn das Entgelt wäre vom Arbeitgeber auch bei „produktiver“ Leistung des Arbeitnehmers zu zahlen gewesen.