§ 35 Abs 1 Z 5 ASchG - Gemäß § 35 Abs 1 Z 5 ASchG haben Arbeitgeber ua dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.