§ 333 Abs 3 ASVG, § 3 Z 3, § 9 Abs 1 EKHG - Während des Entladens des Lkw mit dessen mechanisch betriebener Laderampe ist der Fahrer „beim Betrieb des Kfz“ tätig. Dennoch haftet der Halter des Lkw (hier: der Dienstgeber des dabei verletzten Fahrers) dem Fahrer gegenüber nach dem EKHG (Gefährdungshaftung) bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme, wenn der Unfall auf risikoerhöhende Umstände zurückzuführen ist, für die er nach der gesetzlichen Wertung des § 9 EKHG jedenfalls einstehen soll, dh zB auf Fehler in der Beschaffenheit des Kfz oder auf ein „Versagen der Verrichtungen“ (hier: Bruch eines Federzuges).