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Haftung nach ASchG wegen funktionsunfähiger Schutzeinrichtung

ArbeitsrechtARD 5684/7/2006 Heft 5684 v. 23.5.2006

§ 35 Abs 1 Z 5 ASchG - Gemäß § 35 Abs 1 Z 5 ASchG haben Arbeitgeber ua dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

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