§ 9, § 10 AlVG - Ein Arbeitsloser kann mangels gesetzlicher Grundlage vom Arbeitsmarktservice nicht dazu verpflichtet werden, „im Bedarfsfall“ jederzeit Hausbesuche dulden zu müssen. Dem Arbeitsmarktservice ist es aber auch nicht gestattet, Arbeitslose unter der Sanktion des § 10 Abs 1 AlVG (Sperre des Arbeitslosengeldbezuges für mindestens 6 Wochen) dazu zu verhalten, derartige Eingriffe in das Privatleben im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen „freiwillig“ zuzulassen.