§ 914, § 915 ABGB - Schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor, dass er mit dem „nächsten Monatsersten“ zu arbeiten beginnen könne, ist für die rechtliche Beurteilung relevant, wie die Worte „mit dem nächsten Monatsersten“ zu interpretieren sind.
§ 914, § 915 ABGB - Schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor, dass er mit dem „nächsten Monatsersten“ zu arbeiten beginnen könne, ist für die rechtliche Beurteilung relevant, wie die Worte „mit dem nächsten Monatsersten“ zu interpretieren sind.