§ 21 Abs 1 AlVG - Die in § 21 Abs 1 AlVG normierte Sonderregel, wonach bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ua Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht zu bleiben haben, wenn dies für den Arbeitslosen günstiger ist, ist mangels planwidriger Lücke nicht auch auf Zeiten des Bezuges eines Entgelts im Rahmen eines Pflichtpraktikums anzuwenden.