§ 23 AngG, § 82a lit a GewO - Ist aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt (hier: § 82a lit a GewO), steht seinem Begehren auf Abfertigung nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erklärte, sondern kündigte. Davon, dass der Arbeitnehmer seinen Austrittsgrund schuldhaft verschwiegen hätte, kann keine Rede sein, wenn er zwar bereits aufgrund eines Kurzattests seines Hausarztes über die mögliche Gesundheitsgefährdung bei einer weiteren Tätigkeit Kenntnis gehabt haben sollte, er sich aber durch Physiotherapiemaßnahmen, eine zweite Untersuchung sowie eine Stellungnahme der Sozialversicherung darüber Sicherheit verschaffen wollte, ob die Schädlichkeit der Beibehaltung seines Berufes unumstößlich feststehe.