Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen 5 Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden, der die Unfallanzeigen dann an das zuständige Arbeitsinspektorat weiterleitet (vgl § 363 Abs 1 und Abs 3 ASVG). Durch eine Regelungslücke bei den Beamten der Wiener Linien bestehen für Arbeitsunfälle dieser Arbeitnehmer (im Gegensatz zu den dort beschäftigten Vertragsbediensteten) keine Anzeigepflichten im Wege über die Träger der Unfallversicherung. Diese Regelungslücke wird mit der vorliegenden Änderung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes durch eine ergänzende Anzeigepflicht nach diesem Bundesgesetz für Arbeitsunfälle, für die keine anderen gesetzlichen Anzeigepflichten bestehen, geschlossen.