§ 34 Abs 3 EStG - Kosten einer künstlichen Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sein, sofern ihr nicht eine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit zugrunde liegt.
VwGH 03.11.2005, 2002/15/0124
Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit ist entscheidend