§ 120, § 133, § 136 ASVG - Die Kosten für Heilmittel gegen Funktionsstörungen im Bereich der Erektionsfähigkeit des Mannes sind dann von der GKK zu ersetzen, wenn mit erfolgreicher Behandlung der erektilen Dysfunktion auch die durch die erektile Dysfunktion hervorgerufenen psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können. In einem solchen Fall kann die Verabreichung von Potenzmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Probleme gesehen werden. Der Versicherte hat allerdings nur Anspruch auf das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel.