§ 34 Abs 7 EStG idF BGBl 1993/818 - Unterhaltsleistungen eines Abgabepflichtigen für seine 17-jährige Tochter und deren unehelichen Sohn (Enkel des Abgabepflichtigen), die keine Krankheitskosten abdecken, sowie die Bezahlung des Schulgeldes für die Externistenmatura der Tochter, die selbst kein ausreichendes Einkommen (auch kein Karenzgeld) erzielt, stellen beim Vater keine außergewöhnliche Belastung dar. Die entsprechenden Kosten fallen nämlich unter die üblichen Unterhaltskosten und sind durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten.