Durch BGBl II 2006/44, ARD 5657/3/2006, ist in § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO) die Möglichkeit geschaffen worden, dass - auch außerhalb der konzerninternen Personalentsendung - inländische Beschäftiger von verleasten ausländischen Arbeitskräften die Gestellungsvergütung unmittelbar aufgrund von DBA vom 20%igen Steuerabzug freistellen, wenn dies durch Bescheid des Finanzamtes Bruck-Eisenstadt-Oberwart zugelassen wird. Einzelheiten über die Anwendungsgrundsätze können einem Informationsblatt „Anwendung von DBA bei der internationalen Arbeitskräftegestellung durch ausländische Unternehmen“ mit Stand 1. 3. 2006 entnommen werden, das dem Durchführungserlass zur DBA-EVO, ARD 5680/14/2006, als Anhang angeschlossen ist.