§ 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG - Die soziale und kulturelle Einrichtung der „austro-mechana“ (kurz SKE) unterstützt Komponisten und Autoren ab dem 60. Lebensjahr mit monatlichen Zahlungen durch Vergabe von Beihilfen und Förderungen, wenn die Bezieher in mindestens 10 vergangenen Jahren ein bestimmtes Mindestaufkommen bei der „austro-mechana“ erreicht haben. Zur Finanzierung dieses Altersausgleichs/dieser Alterspension (für beide kurz Altersquote) wird bei Verkauf von Speichermedien (MC/MD/CD/DVD usw) von den Händlern eine so genannte Leerkassettenvergütung für die „austro-mechana“ eingehoben und an diese abgeführt.