Art 11 VO (EWG) 574/72 , Art 14 VO (EWG) 1408/71 - Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung E 101 (Entsendebescheinigung) iSd Art 11 VO (EWG) 574/72 , die bescheinigt, welchen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften welchen Staates eine Person unterworfen ist, ist die Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat. Demnach unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, beschäftigt wird und der von diesem Unternehmen zur Ausübung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht überschreitet und er nicht eine andere Person ablöst, für die die Entsendungszeit abgelaufen ist.