Art 39 EG - Art 39 EG steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen eine Person, die jede Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet eingestellt hat, in bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit nur dann pflichtversichert bleibt, wenn sie dort ihren Wohnort behält, während sie in anderen Zweigen der sozialen Sicherheit auch dann pflichtversichert bleibt, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, sofern die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung in den Zweigen, in denen die Pflichtversicherung geendet hat, ungünstiger sind als diejenigen für die Pflichtversicherung.