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Entgeltanspruch arbeitswilliger Arbeitnehmer bei Streik

ArbeitsrechtARD 5679/11/2006 Heft 5679 v. 4.5.2006

§ 1155 ABGB - Den Arbeitgeber trifft die Obliegenheit, einen ernstlich arbeitswilligen Arbeitnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung (hier: wegen eines Streiks) nicht annehmen will oder kann. Der Arbeitgeber kann sich somit nicht nachträglich darauf berufen, die Arbeitsbereitschaft des im Betrieb anwesenden Arbeitnehmers sei für ihn deshalb nicht von Vorteil gewesen, weil wegen des Streiks des Großteils der Belegschaft der gesamte Betrieb stillgestanden sei. Gibt der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung nicht ab, hat er im Ergebnis schlüssig die weitere Anwesenheit des Arbeitnehmers für allenfalls auch während des Streiks erforderliche Arbeiten verfügt und dessen Arbeitsbereitschaft angenommen. Darauf, in wessen Sphäre der Streik im Unternehmen des Arbeitgebers fiel, ob sich also der Arbeitnehmer darauf berufen könnte, dass die Voraussetzungen des § 1155 ABGB verwirklicht sind, kommt es daher nicht an.

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