vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entgeltanspruch arbeitswilliger Arbeitnehmer bei Streik

ArbeitsrechtARD 5679/10/2006 Heft 5679 v. 4.5.2006

§ 1155 ABGB - Es gehört zu den Organisationspflichten des Arbeitgebers, mit denen auch die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht einhergeht, dafür Sorge zu tragen, dass die am Streik nicht beteiligten Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsbereitschaft ernstlich und ausdrücklich erklären, darüber informiert werden, dass ihre Dienste streikbedingt nicht in Anspruch genommen werden. Den Arbeitgeber trifft somit grundsätzlich die Obliegenheit, den Arbeitnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann. Er kann sich daher nicht erst im Nachhinein darauf berufen, die Arbeitsbereitschaft des im Betrieb anwesenden Arbeitnehmers sei für ihn deshalb nicht von Vorteil gewesen, weil wegen des Streiks der gesamte Betrieb stillgestanden sei.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte