§ 1154 ABGB - Für die Einstufung in eine Lohngruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an, nicht aber auf die über einen gewissen Zeitraum geführte Bezeichnung (hier: „Bühnenobermeister“). OGH 25.01.2006, 9 ObA 186/05a.