§ 67 Abs 3 ASVG - Zur Beurteilung der Haftung des Komplementärs einer KEG nach § 67 Abs 3 ASVG neben jener der Gesellschaft selbst bedarf es Feststellungen darüber, ob die KEG in jenem Zeitraum, aus dem die uneinbringlich gewordenen SV-Beiträge stammen, Gewinne erwirtschaftet hat und ob diese im Haftungszeitraum zumindest überwiegend dem Komplementär zugefallen sind. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der dem Komplementär zukommende Gewinn seinem Kapitalkonto gutgeschrieben wurde, sondern es muss bei der Gesellschaft auch eine Vermögensverminderung eingetreten sein.