Mag. Bettina Sabara
Der EuGH hat kürzlich festgestellt, dass die Tage des gemeinschaftsrechtlich gewährten Mindestjahresurlaubs, die nicht in einem bestimmten Jahr genommen werden, nicht durch eine finanzielle Vergütung in einem späteren Jahr ersetzt werden können (vgl EuGH 06.04.2006, C-124/05 , ARD 5677/5/2006). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie so genannte Urlaubsablösen nach österreichischem Recht behandelt werden.