§ 34 AngG - Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung iSd § 28 AngG und § 29 AngG, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag, müssen gemäß § 34 AngG bei sonstigem Ausschluss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. § 34 Abs 1 AngG erfasst nur die dort genannten Ansprüche, also den Anspruch auf die so genannte Kündigungsentschädigung. Für diese Ansprüche kann die sechsmonatige Frist des § 34 Abs 1 AngG gemäß § 40 AngG nicht verkürzt werden.