§ 10 UrlG - Seit dem ARÄG 2000, BGBl I 2000/44, ARD 5136/5/2000, ist im Allgemeinen eine Einschränkung der Urlaubsersatzleistung (hier: von 59 Urlaubstagen) aus dem Grund, dass
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dem Arbeitnehmer ein Verbrauch des Urlaubs in der Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre, auch bei einseitiger Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, da es dem Arbeitgeber in einem solchen Fall ohnehin offen steht, diese von einer entsprechenden Einigung zur Frage des Verbrauches des Resturlaubs abhängig zu machen. OGH 26.01. 2006, 8 ObA 80/05f.