§ 1311 ABGB - Nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften darf ein Arbeitgeber nur Personen als Staplerfahrer einsetzen, die über einen „Staplerschein“ verfügen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz, dessen Schutzweck nicht nur Arbeitnehmer, sondern alle Personen umfasst, die sich befugterweise im Gefahrenbereich aufhalten (hier: Lieferant). Der Arbeitgeber kann sich von einer Haftung wegen eines Verstoßes gegen dieses Schutzgesetz aber befreien, wenn er beweist, dass der Staplerfahrer im Unfallzeitpunkt trotz fehlender formaler Berechtigung über die vorgeschriebenen Fachkenntnisse verfügte (rechtmäßiges Alternativverhalten).