§ 175 Abs 1 ASVG- Wenn betriebliche Erfordernisse (hier: dringende Bilanzierungsarbeiten) keine gesamtbetriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer einzelnen Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. Eine unter UV-Schutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (hier: Schitag) liegt daher auch dann vor, wenn die Mitarbeiter der Abteilung „Finanzbuchhaltung“ wegen dringender Bilanzierungsarbeiten nicht am allgemeinen Schitag des Unternehmens teilnehmen konnten und dafür zwei der drei Mitarbeiter dieser Abteilung gemeinsam mit dem Prokuristen an einem eigenen, vom Geschäftsführer genehmigten Schitag unter der Woche teilnehmen, für den kein Urlaubstag genommen werden muss und dessen Kosten (Verpflegungs- und Liftkosten, Reiskosten) zur Gänze vom Unternehmen übernommen werden.