Keine Pflicht zur Anführung der Art der beanstandeten Bauarbeiten
§ 1 Abs 2, §§ 87 ff BauV - Der 11. Abschnitt der BauV (§§ 87 ff BauV) trägt die Überschrift „Arbeiten auf Dächern“. Für welche Art von Bauarbeiten die BauV gilt, ergibt sich aus § 1 Abs 2 BauV. Werden daher „Arbeiten auf Dächern“ verrichtet, so ist es unerheblich, um welche Art von Bauarbeiten iSd § 1 Abs 2 BauV es sich dabei „konkret“ handelt. Es bedarf daher weder einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG über die „Art“ der Bauarbeiten, die die Arbeitnehmer des einer Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften beschuldigten Arbeitgebers verrichtet haben, noch deren Umschreibung im Spruch gemäß § 44a Z 1 VStG.