§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG - In die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche können die Betriebsvereinbarungsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) aufgrund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr eingreifen. An dieser Rechtsansicht hat der OGH in Hinblick auf die mangelnde demokratische Legitimation des Betriebsrats für jene Arbeitnehmer, die nicht mehr dem Betrieb angehören, und auch, weil es für die Betriebsvereinbarungsparteien an einer für die Kollektivvertragsparteien bestehenden ausdrücklichen Regelung iSd § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG fehlt, trotz verschiedener Kritik der Lehre festgehalten. OGH 31.08.2005, 9 ObA 121/04s.