§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG - Es ist grundsätzlich nicht unzulässig, eine Betriebsvereinbarung mit zeitlicher Rückwirkung zu versehen. Doch entspricht es der herrschenden Judikatur des OGH, dass die Betriebsparteien in die bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern zustehenden Ruhegeldansprüche nicht mehr eingreifen können; pensionierte Dienstnehmer gehören nicht mehr zur Belegschaft und werden auch nicht mehr vom Betriebsrat vertreten (OGH 17.03.1999, 9 ObA 16/99i, ARD 5042/5/99).