§ 29, § 97 Abs 1 Z 4, § 109 ArbVG - Die mündliche Vereinbarung der Verlängerung einer befristeten Betriebsvereinbarung (hier: über die Abfederung negativer Folgen einer Betriebsänderung - Sozialplan) ist unwirksam. Diese unzulässige Betriebsvereinbarung kann nur dann über den Ablauf der Befristung hinaus Wirksamkeit entfalten, wenn sie (schlüssig) Eingang in die Einzeldienstverträge gefunden hat. Vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat die (unbefristete) Verlängerung des Sozialplans in Hinblick auf den im Jahr nach Ablauf der ursprünglichen vorgesehenen Befristung geplanten weiteren Personalabbau, durften die Arbeitnehmer die Verlängerung nicht als Anbot des Arbeitgebers werten, die Sozialplanregelung auf Dauer auf jeden Personalabbau anzuwenden, der in Hinkunft durch wirtschaftliche Schwierigkeiten notwendig wird.