§ 255 Abs 4 ASVG - Hat ein Versicherter in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag für zwei verschiedene Dienstgeber Geldzählmaschinen bedient und Geldtransporte durchgeführt, liegt auch dann eine den Anspruch auf Invaliditätspension begründende einheitliche Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG vor, wenn bei der einen Firma das Bedienen der Geldzählmaschinen überwog, während bei der anderen Firma die Fahr- und Ausliefertätigkeit im Vordergrund stand. Entscheidend ist die Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente der verrichteten Tätigkeiten, die hier in der Bedienung von Geldzählmaschinen und im Transport von Geld zu erblicken ist.