§ 48 PKG - Eine relevante Verletzung von Aufklärungspflichten bei Übertragung der betrieblichen Direktpension auf eine Pensionskasse liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer vor seiner Zustimmung zur Übertragung der Direktpension einschlägige Informationsveranstaltungen besucht hat, er Kenntnis von den entsprechenden Betriebsvereinbarungen hatte, ihm auch ein Informationsblatt über eine „voraussichtliche“ zusätzliche Alterspension übermittelt wurde und er die Erklärungen auch gar nicht so verstanden hat, dass ein fixer Betrag oder eine Mindestsumme zugesichert wurde, sondern ihm vielmehr auch bekannt war, dass eine Veranlagung in Aktien erfolgt, deren Wert auch sinken kann und die Pension damit auch weniger werden könnte, als er gedacht hatte, er jedoch letztlich nicht mit Verlusten rechnete. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer vor der Zustimmung zur Übertragung nicht ausgewogen aufgeklärt worden wäre, und der Arbeitgeber ist nicht zur Leistung einer Zusatzpension bzw eines Nachschusses verpflichtet. OGH 06.10.2005, 8 ObA 67/05v.