§ 4b, § 10 AZG - Auch wenn es in der Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit nicht ausdrücklich angeführt ist, kann es innerhalb des Gleitzeitmodells auch dadurch zu Überstunden kommen, als ein Guthaben an tatsächlich erbrachter Arbeitszeit am Ende der Gleitzeitperiode nicht weiter übertragen werden kann. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, dass zum Stichtag über der Höchstgrenze liegende Zeitguthaben verfallen sind, ist daher in dieser Allgemeinheit wegen des zwingenden Charakters der Bestimmung des § 10 AZG nicht wirksam.