§ 10 AZG - Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes sieht vor, dass die Entlohnung von Überstunden binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden muss, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Unter Geltendmachung wird zwar von der Rechtsprechung keine förmliche Einmahnung, aber doch das aus dem Blickwinkel eines redlichen Erklärungsempfängers zumindest erkennbare Fordern einer Bezahlung konkreter Überstunden verlangt (vgl zB OGH 23.06.1993, 9 ObA 149/93, ARD 4481/23/93; OGH 12.07.2000, 9 ObA 166/00b, ARD 5178/8/2000).