§ 1154 ABGB, § 37, § 46 Abs 2 Ktn LVBG - Teilzeitbeschäftigten muss für die Arbeitszeiten, in denen sie ihre Arbeitsleistungen erbringen, das gleiche Entgelt zustehen wie Vollzeitbeschäftigten. Genau daran mangelt es aber, wenn eine Teilzeitbeschäftigte (hier: eine Kärntner Landesvertragsbedienstete), die regelmäßig statt der vereinbarten 20 Wochenstunden 30 Wochenstunden leistet, die Sonderzahlung und die Personalzulage nur auf Grundlage der 20 Stunden erhält, ein Vollzeitbeschäftigter für seine 40 Stunden - und damit auch für die 21. bis 30. Stunde - jedoch sowohl Sonderzahlung als auch Personalzulage bekommt.