§ 4 Abs 4 ASVG - Umfasst die nebenberufliche Tätigkeit eines Universitätsprofessors als Herausgeber und Schriftleiter einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift die Beurteilung von eingereichten Manuskripten, fallweise auch die Kontaktaufnahme mit den Autoren zur fachlichen Diskussion, die Akquisition von Fachbeiträgen sowie die Möglichkeit, Fachaufsätze zu veröffentlichen, und erhält er für die Lieferung des bereits fertigen Inhalts zwecks Veröffentlichung in der Fachzeitschrift einen fixen Betrag „pro Werk“ und einen fixen Betrag pro Druckseite für die Fachaufsicht, ist nicht die Herstellung eines abgeschlossenen Werkes, sondern die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geschuldet. In Ermangelung von Bindungen an Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens ist dieses Dienstverhältnis als freier Dienstvertrag zu qualifizieren (vgl ausführlich VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135, ARD 5330/17/2002). VwGH 07.09.2005, 2002/08/0203 und VwGH 07.09.2005, 2002/08/0204. (Bescheide aufgehoben)