§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG, § 472 ASVG iVm B-KUVG - Für die Versicherungspflicht kann es nicht darauf ankommen, ob ein Aufsichtsratsmitglied von den Kapitalvertretern bestellt oder von der Arbeitnehmervertretung entsandt wird. Die Unterschiede im Bestellungsvorgang begründen keine für die Beurteilung der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in sv-rechtlicher Hinsicht relevanten Unterschiede.