§ 4 ASVG, § 1 AlVG - Schließen zwei Parteien einen entgeltlichen Vertrag ab, von dem beide wissen (oder wissen müssen), dass dieser Vertrag auf der Entgeltseite - mag die Entgeltvereinbarung auch formell getroffen worden sein - faktisch nicht erfüllbar sein wird (hier: aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses), so liegt in Wahrheit kein entgeltlicher Vertrag vor. Vielmehr wurde die Unentgeltlichkeit der Beschäftigung in Kauf genommen, weil die (bloße) Anmeldung zur Sozialversicherung als Gegenleistung für (allenfalls) erbrachte Dienstleistungen als ausreichend angesehen wurde (vgl VwGH 27.04.1993, 92/08/0230, ARD 4492/4/93). Damit stand im vorliegenden Fall der als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätige Beschäftigte in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis. VwGH 16.11.2005, 2005/08/0072. (Bescheid aufgehoben)