§ 4 Abs 1 ASVG - Zu einem sv-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis gehört die Willensübereinstimmung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber, dass abhängige Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden. Auch der einseitige Wegfall dieses Willens - insbesondere auf Seiten des Dienstgebers, wenn dieser die entgeltlichen abhängigen Dienste also nicht mehr in Empfang nehmen möchte - beendet das sv-rechtliche Beschäftigungsverhältnis, mag auch das arbeitsrechtliche Verhältnis dadurch allein nicht einseitig aufgelöst sein (vgl VwGH 19.01.1989, 87/97/0274, ARD 4065/2/89).