§ 33 AlVG, § 6 NHV - Bei Berücksichtigung des Partnereinkommens zur Beurteilung der Notlage eines Arbeitslosen ist auch für Unterhaltszahlungen, die der Ehepartner (Lebensgefährte) des Arbeitslosen aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht an eine Person mit Hauptwohnsitz im Ausland leistet, eine Freigrenze nach § 6 Abs 2 NHV zu berücksichtigen und wird dadurch der anzurechnende Teil des Partnereinkommens vermindert. Eine Einschränkung, wonach derartige Unterhaltsleistungen nur dann zu berücksichtigen wären, wenn die unterhaltsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, lässt sich der Notstandshilfeverordnung nicht entnehmen.