§ 28 AuslBG - Bestehen über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel, ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (hier: betreffend die Bewilligungspflicht der Beschäftigung des Ausländers). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder - wie im vorliegenden Fall - der Wirtschaftskammer allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen. VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168. (Beschwerde abgewiesen)