§ 19 AuslBG - Gemäß § 19 Abs 1 AuslBG ist der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung grundsätzlich vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber im Inland nicht vorhanden ist, ist der Antrag von einer Person iSd § 2 Abs 3 AuslBG (zB Beschäftiger, Veranstalter etc) bzw in allen anderen Fällen vom Ausländer selbst zu beantragen.