§ 20, § 27 AngG, § 32 Abs 2 DO.A - Ein Günstigkeitsvergleich zwischen den in der DO.A geregelten Kündigungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber und dem gesetzlichen Kündigungsrecht des AngG ergibt, dass die kollektivvertraglichen Bestimmungen der DO.A aufgrund des darin eingeräumten umfassenden Bestandschutzes insgesamt als für den Arbeitnehmer günstiger zu qualifizieren sind. Wird daher ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension hat, mit dem der Kenntnis von der Zuerkennung folgenden Monatsersten in den Ruhestand versetzt, ist dies zwar als Arbeitgeberkündigung zu werten, erfolgt aber auch ohne Einhaltung der im AngG für Kündigungen vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht fristwidrig.