§ 101, § 109 ArbVG - Die dauernde verschlechternde Versetzung eines (unkündbaren) ÖBB-Bediensteten (hier: vom verantwortungsvollen Ladedienst zum Reinigungsdienst) bedarf auch dann zu ihrer Rechtswirksamkeit zwingend der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung, wenn zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung anlässlich der Stilllegung des betroffenen Betriebsteils in einem Sozialplan für den Fall der Unmöglichkeit der Weiterverwendung des Arbeitnehmers an seinem bisherigen Arbeitsplatz eine Versetzung bereits vorgesehen ist. Die Auffassung der Personalvertretung, dass eine Zustimmung nicht erforderlich sei, ist nicht als Zustimmung iSd § 101 ArbVG zu werten und kann an der Erforderlichkeit der Zustimmung nichts ändern.