§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Da im Zuge der Prüfung der Sozialwidrigkeit und der dabei anzustellenden Prognose die soziale Lage des Arbeitnehmers nach der Kündigung heranzuziehen ist, kommt es auf eine vor der Kündigung durch den Arbeitgeber angebotene Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber nicht an. Eine dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angebotene Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im Konzernverbund und die Ablehnung dieses Angebotes durch den Arbeitnehmer ist somit bei der zunächst isoliert vorzunehmenden Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen.