§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 34 KVI - Die aus der sozialen Gestaltungspflicht folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer vor einer beabsichtigten Kündigung einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anzubieten, reicht nur so weit, als dieser der bisherigen Berufspraxis des Arbeitnehmers entspricht. Bei anderen Arbeitsplätzen bedarf es einer Initiative des Arbeitnehmers, den dann auch die Behauptungs- und Beweislast für seine Eignung - trotz mangelnder einschlägiger Berufsausbildung und Berufspraxis - trifft.