Pkt 7b, 7c KV-Hotel- und Gastgewerbe/Arbeiter - Gemäß Pkt 7b und 7c des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe haben Garantielöhner prinzipiell einen Anspruch auf 10,5 % des Gesamtumsatzes eines Monats. Für den Fall, dass diese Umsatzprozente den kollektivvertraglichen Mindestlohn nicht erreichen, gilt der kollektivvertragliche Mindestlohn. Abweichend davon kann in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, gemäß Pkt 2a des Zusatzkollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe unter näher festgelegten Voraussetzungen durch eine Betriebsvereinbarung für Garantielöhner ein Festlohnsystem eingeführt werden. Besteht allerdings kein Betriebsrat, ist die Einführung eines Festlohnsystems auch nicht durch individuelle Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zulässig.