§ 10 AZG - Die Vereinbarung einer Pauschalentlohnung für Überstunden ist zwar zulässig, hindert den Arbeitnehmer aber nicht daran, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist. Als Beobachtungszeitraum dafür, ob eine solche Deckung vorliegt, wird regelmäßig ein Jahr als angemessen angesehen (vgl OGH 11.07.2001, 9 ObA 161/01v, ARD 5263/9/2001). OGH 16.11.2005, 8 ObA 73/05a.