§ 7 EFZG, Art XVI KV eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe - Die in § 7 EFZG enthaltene besondere Günstigkeitsklausel ändert nichts an dem Grundsatz, dass für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen uneingeschränkt zulässig sind.
§ 7 EFZG, Art XVI KV eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe - Die in § 7 EFZG enthaltene besondere Günstigkeitsklausel ändert nichts an dem Grundsatz, dass für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen uneingeschränkt zulässig sind.