§ 9 Abs 2 und Abs 3 VStG, § 23 Abs 1 ArbIG - Führt die Behörde in ihrem Strafbescheid zur Verantwortlichkeit des bestraften Arbeitnehmers aus, dass dessen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zwar nicht dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt worden sei, der Arbeitnehmer jedoch seiner Bestellung schriftlich zugestimmt habe, verkennt sie die Rechtslage, weil sie die - zwingende - Bestimmung des § 23 Abs 1 ArbIG außer Acht lässt. Danach wird eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und Abs 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst mit einer entsprechenden Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat über die Bestellung rechtswirksam. VwGH 21.10.2005, 2005/02/0168. (Bescheid aufgehoben)