§ 333 Abs 4 ASVG, § 7 Z 1 KJBG-VO - Stürzt ein Lehrling, der seinem Vorarbeiter unbemerkt und unaufgefordert vom sicheren Dachbodeninneren aufs Dach gefolgt ist, in die Tiefe, reduziert sich der Vorwurf gegenüber dem Vorarbeiter darauf, dass er dem Lehrling vor dem Unfall keine Weisung gegeben hatte, seinen bis dahin ungefährlichen Platz im Dachbodeninneren nicht zu verlassen. Darin ist jedoch kein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß im Sinne grober Fahrlässigkeit zu sehen. Der Vorarbeiter hat daher dem SV-Träger nicht die für den Arbeitsunfall zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.